Seit über 10 Jahren präqualifizieren die Industrie- und Handelskammern in Deutschland im Dienst- und Lieferleistungsbereich tätige Unternehmen und stellen damit die Eignung für öffentliche Aufträge fest. Für KEP-Unternehmen gilt seit 2019, dass sie sich von der Nachunternehmerhaftung für Versäumnisse bei der Zahlung von Sozialabgaben befreien können, wenn sie ihre Nachunternehmen anhalten, sich im amtlichen Verzeichnis des DIHK (AVPQ) zu präqualifizieren. Das Sozialgesetzbuch IV regelt in § 28 Abs. 3g, dass die sog. „Enthaftung für Unternehmen“ dann greift, wenn sein Nachunternehmer entweder eine Präqualifikation in ein amtliches Verzeichnis, wie das der IHKs, oder eine Zertifizierung, wie sie die Akkreditierung darstellt, vorweisen kann.
Akkreditierungen sind bekanntlich kostenintensiv und zeitaufwendig. Die deutschen IHKs haben für ihre Mitglieder mit dem amtlichen Verzeichnis eine kostengünstige Alternative für unter 300 Euro geschaffen. Darüber hinaus kann sich ein präqualifiziertes Unternehmen bei öffentlichen Auftraggebern um eigene Aufträge bewerben und von Auftraggebern als geeignetes Unternehmen gefunden werden.
Es bestehen also gute Gründe, den einfachen und kostengünstigen Weg über die eigene Mitgliedskammer zu wählen, um sich im Wettbewerb um Aufträge diese Vorteile zu sichern. Nähere Informationen zur Präqualifizierung erhalten Sie hier.